Wie entschuldige ich mein Kind?
Die Schulbesuchsordnung des Kultusministeriums regelt das Verhalten bei Erkrankungen und Beurlaubungen. Hier finden Sie einen Auszug daraus:
§ 2 (1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). [...] Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag (fern)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tage nachzureichen.
Bitte bedenken Sie, dass eine Mail nur als eine "fernmündliche" Entschuldigung gelten kann, d.h. eine schriftliche Entschuldigung, die ihre persönliche Handschrift trägt, ist dennoch innerhalb der drei Tage nachzureichen.
Die Mail richten Sie dann bitte an den Klassenlehrer (Adresse siehe Lehrerliste) oder an das Sekretariat.
Beispiel zur Entschuldigungspflicht
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Erster Tag der Verhinderung |
Entschuldigung muss im Laufe des Dienstags eingehen |
Spätester Eingang der schriftlichen Entschuldigung, falls zuvor eine mündliche Entschuldigung erfolgte |
Wie beurlaube ich mein Kind?
Auch die Beurlaubungen sind in der Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums geregelt.
§4 Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
Der Klassenlehrer kann Beurlaubungen bis zu zwei Tage genehmigen, für längere Beurlaubungen wenden Sie sich bitte an die Schulleitung. Schüler der Oberstufe wenden sich an den Tutor, bei längeren Beurlaubungen ebenfalls an die Schulleitung.
Mein Kind ist krank und schreibt eine Klausur. Wie muss ich verfahren?
Wenn ihr Kind am Tag einer Klausur oder einer GFS erkrankt, muss am spätestens am zweiten Tag eine Entschuldigung (fern)mündlich in der Schule eingehen. Bitte sorgen Sie dafür, dass die Informationen an den betroffenen Lehrer weitergeleitet werden. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tage nachzureichen. Versäumt der Schüler unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note "ungenügend" erteilt.
Siehe auch Notenbildungsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
Wie melde ich mein Kind für die Mittagsverpflegung an?
Dazu folgen Sie bitte folgendem Link.
Wann wird mein Kind versetzt?
Das MvLG ist der Versetzungsordnung des Landes Baden-Württemberg verpflichtet, die sie hier finden.
Kann ein Notenausgleich bei meinem Kind vorgenommen werden?
In der Versetzungsordnung des Landes Baden-Württemberg ist genau geregelt, ob und wann ein Notenausgleich vorgenommen werden kann.
"Ausgeglichen werden können
a)die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c)die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern. "
Mehr Informationen über die Versetzungsordnung finden Sie hier.
Sie möchten die Notenausgleichsordnung in tabellarischer Form? Dann klicken Sie bitte hier.
Wann bekommt mein Kind einen Preis bzw. eine Belobung?
Für besonders gute Leistungen bekommen Schüler einen Preis oder eine Belobung. Folgende Bedingungen müssen dafür erfüllt sein:
1.Preise und Belobungen: Note in Verhalten und Mitarbeit: gut oder sehr gut
2.Preise:
In Klasse 5-11:
•Notendurchschnitt aller Fächer 1,9 oder besser
•und Notendurchschnitt der Kernfächer 2,0 oder besser
•und keine Note schlechter als 4,0
•und keine Kernfachnote schlechter als 3,0
3.Belobungen:
In Klasse 5 bis 7:
•Notendurchschnitt aller Fächer 2,2 oder besser
•Und Notendurchschnitt der Kernfächer 2,3 oder besser
In Klasse 8 bis 11:
•Notendurchschnitt aller Fächer 2,3 oder besser
•Und Notendurchschnitt der Kernfächer 2,4 oder besser
Wie ist die Teilnahme am Religionsunterricht geregelt?
A) Ungetaufte Schüler im Religionsunterricht
Schüler und Schülerinnen, die weder der evangelischen noch der katholischen Kirche angehören, können am Religionsunterricht teilnehmen, wenn sie dies beantragen. Bis zum vollendeten14. Lebensjahr muss ein Erziehungsberechtigter diesen Antrag stellen. Die Teilnahme geschieht dann mit allen Rechten und Pflichten einschließlich Notengebung und Versetzungsrelevanz. Eine Abmeldung ist dann nur zum Ende des Schulhalbjahres oder zum Schuljahresende möglich.
B) Abmeldung getaufter Schüler vom Religionsunterricht
Jeder Schüler ist grundsätzlich verpflichtet zur Teilnahme am Religionsunterricht seines Bekenntnisses. Bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit (vollendetes 14. Lebensjahr) bestimmen die Erziehungsberechtigten, nach Eintritt der Religionsmündigkeit bestimmt der Schüler aus Glaubens- und Gewissensgründen über die Teilnahme. Die Abmeldung ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Wer sich vom Religionsunterricht abmeldet, kann sich nicht gleichzeitig konfirmieren lassen. Bei Nichtteilnahme am Religionsunterricht muss das Fach Ethik besucht werden (derzeit ab Klasse 7).
Das Änderungsformular finden Sie hier.
Wie bekommt mein Kind ein Schließfach an der Schule?
Die Schließfach-Organisation liegt in der Hand der SMV. Die Vergabe der Schließfächer erfolgt jeweils zu Beginn eines neuen Schuljahres. Den jeweiligen Ansprechpartner erreichen Sie unter schliessfach@mvl-gym.de. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt.

